Im vergangenen Jahr gab es bereits einen Newsletter Artikel über die beliebtesten Benefits unter Mitarbeitenden. Nun soll es Thema sein, welche Benefits gerade in Zeiten von Inflation, aber auch anderen Entwicklungen, wie Work 4.0, spannend für Unternehmen und Mitarbeitende sein können.
Prinzipiell ist auch hier essenziell seine Zielgruppe zu verstehen. Mitarbeiterbefragungen bieten eine gute Möglichkeit herauszufinden, welche Benefits überhaupt gewollt sind, ehe aufwändige Konzepte für Benefits erstellt werden, welche im Endeffekt keinen Anklang finden. Auch über andere Faktoren, wie beispielsweise die Geschlechterverteilung im Unternehmen, kann abgeschätzt werden, an welchen Benefits höchstwahrscheinlich Interesse besteht und an welchen nicht. Im Optimalfall stellt das Unternehmen jedoch sowieso einen Blumenstrauß an Benefits zur Verfügung, aus denen sich die Mitarbeitenden passende für sich heraussuchen können.
Vor allem beim Thema Heimarbeit beziehungsweise mobiles Arbeiten kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden entlasten. So kann der Arbeitgeber Mehraufwendungen, entstanden durch höhere Kosten zu Hause, wie zum Beispiel eine höhere Stromnutzung, mit bis zu 10 % des Grundlohns bezuschussen und das steuer- und beitragsfrei. (Rechtsgrundlagen: § 2 Abs. 1 HAG; § 3 Nr. 30 u. 50 EStG; R 9.13 Abs. 2 LStR)
Auch die Nutzung des Privathandys zu Firmenzwecken ist in vielen Unternehmen üblich. Hier können die Aufwendungen über einen Einzelkostennachweis beziehungsweise nach drei Monaten über einen daraus gebildeten Durchschnitt erstattet werden. Vereinfacht können auch 20 % des Rechnungsbetrags, mit einem Maximum von 20 € angesetzt werden. (Rechtsgrundlage: § 3 Nr. 50 EStG; R 3.50 Abs. 2 LStR)
Auch kann man Mitarbeitenden bis zu 50 € für alle Aufwendung rund um die Internetnutzung unterstützen. Die Idee ist einerseits die Förderung, dass jeder deutsche Haushalt Zugang zum Internet erhält, andererseits werden auch hier Heimarbeitende entlastet. (Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 S. 2 EStG; R 40.2 Abs. 5 LStR)
Vor allem die Nutzung steuerfreier Sachbezüge kann Mitarbeitende entlasten. Hier sind beispielsweise Einkaufsgutscheine denkbar. Zu beachten ist, dass diese mittlerweile strengen Kriterien unterliegen. (Rechtsgrundlagen: § 8 Abs. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 2 S. 11 EstG)
Dies sind nur ein paar Beispiele für Benefits, die in aktuellen Zeiten entlastend wirken können. Auch nahrungsbezogene Benefits wie Gutscheine für die Unternehmenskantine und digitale Essensmarken oder auch Mobilitätszuschüsse in unterschiedlicher Form betreffen nahezu jeden Mitarbeitenden und sind somit eine Überlegung wert.
Quellen: